Pornografie und Gewaltdarstellungen im digitalen Raum: Rechtliche Informationen bezogen auf Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen

Begriffsklärungen

Pornografie meint die Darstellung sexueller Vorgänge unter einseitiger Betonung des genitalen Bereichs und unter Ausklammerung von psychischen und partnerschaftlichen Aspekten, die darauf ausgelegt sind, die Konsumenten sexuell aufzureizen, und in denen die dargestellten Personen als ein blosses Sexualobjekt erscheinen, über das nach Belieben verfügt werden kann.

Unter weicher Pornografie versteht das schweizerische Strafgesetzbuch Pornografie, die nicht unter harte Pornografie fällt. Unter harte Pornografie fallen tatsächliche (reale) oder nicht tatsächliche (fiktive, z.B. als Comic) sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen. Harte Pornografie ist verboten. Das Herstellen, das Anbieten und der Besitz sind ausnahmslos strafbar.

Das Schutzalter beträgt in der Schweiz 16 Jahre. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Schutzalter sind verboten. Der sexuelle Kontakt zu einem weniger als 16 Jahre alten Kind ist dann nicht strafbar, wenn der Kontakt einvernehmlich erfolgte und der Altersunterschied zum älteren Partner, der älteren Partnerin nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Gewaltdarstellungen sind laut Strafgesetzbuch eindringlich dargestellte, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, die die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Eine Spezialform ist das sogenannte «Happy Slapping» (lustiges Draufschlagen): Darunter wird verstanden, dass Personen geschlagen oder verletzt werden und dies gleichzeitig gefilmt und anschliessend via Handy oder über das Internet verbreitet wird.

Überblick über Faktenlage

Es ist verboten, Personen unter 16 Jahren pornografisches Material zugänglich zu machen, ob es sich nun um weiche oder harte Pornografie handelt (Jugendschutzartikel).

Drei Formen von Pornografie sind allgemein verboten (= illegale Pornografie): reale oder fiktive sexuelle Darstellungen mit Kindern unter 18 Jahren, sexuelle Darstellungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten. Es ist grundsätzlich verboten, solche Darstellungen zu konsumieren, herzustellen, zu besitzen (Download ist Besitz) oder weiterzuleiten.

Reale oder fiktive (z.B. als Comic) sexuelle Darstellungen von und mit Kindern unter 18 Jahren sind verboten, egal in welcher Form sie mitwirken. Dazu gehören auch Handlungen an sich selbst oder an anderen Kindern. Nicht pornografisch sind Nacktbilder von Kindern, bei denen eindeutig ist, dass nicht auf die Kinder eingewirkt wurde (zum Beispiel Schnappschüsse in der Badewanne).

Es ist verboten, Ton- und Bildaufnahmen zu produzieren, die grausame Gewalt gegen Mensch oder Tier zeigen. Ebenfalls verboten ist es, solche zu beschaffen, zu besitzen oder anderen zugänglich zu machen. Ein Gewaltvideo darf nicht gespeichert oder weitergeschickt werden.

Beim «Happy Slapping» kommt für die Opfer nebst den körperlichen Folgen der Gewalttat die Demütigung hinzu, wenn diese über Video verbreitet wird. Mit «Happy Slapping» kann man verschiedene strafbare Delikte begehen wie zum Beispiel Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung oder Nötigung. Auch Anstiftung, Mittäterschaft und unterlassene Hilfeleistungen sind strafbar.

Quellen/zum Weiterlesen:

SKP (2016): Pornografie: Alles, was Recht ist. Link

Schlussfolgerungen und Empfehlungen bezogen auf Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen

Grundsätze

  • Thematisieren Sie mit den Klientinnen und Klienten die rechtliche Situation, soweit diese für sie relevant ist.
  • Schulen Sie die Fachpersonen im Umgang mit Themen Sexualität und Gewalt. Definieren Sie Verantwortliche und Abläufe für gravierende Vorfälle.
  • Eine Kernbotschaft an Klientinnen/Klienten kann sein: «Es gibt im Internet Dinge, die man nicht anschauen darf, auch wenn sie dort sind.»

Prüffragen

  • Kennen die Klientinnen und Klienten die rechtliche Situation in Bezug auf Pornografie und Gewaltdarstellungen?
  • Welche Bedeutung haben Gewaltdarstellungen, erotische oder pornografische (Selbst-)Erzeugnisse für die von uns betreuten Klientinnen und Klienten?
  • Haben die Klientinnen und Klienten die Möglichkeit, sich mit den Unterschieden zwischen gelebter Sexualität und Pornografie zu beschäftigen?
  • In welcher Weise können die Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten (nach «Thrill», nach Anerkennung, nach Vertrauensbeweisen) mit der rechtlichen Situation in Einklang gebracht werden?
  • Mit wem sprechen die Klientinnen und Klienten zu diesen Themen offen und vertrauensvoll?

Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen

Strafgesetzbuch:

Art. 197: Pornografie

Art. 135: Gewaltdarstellungen

Kinderpornografie und schwere Körperverletzung sind Offizialdelikte, d.h. sie werden von der Polizei bzw. der Justiz von Amts wegen verfolgt, wenn sie davon Kenntnis erhält.