Das Recht am eigenen Bild im digitalen Raum: Rechtliche Informationen für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Rahel Heeg

Fachliche Beratung: Peter Mösch (Hochschule Luzern), Daniel Sollberger (Kantonspolizei Basel-Stadt / Jugend- und Präventionspolizei)

Begriffsklärungen

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teilbereich der Persönlichkeitsrechte nach ZGB. Es besagt, dass jede Person grundsätzlich selbst darüber bestimmt, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihr verwendet werden.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch betont die Persönlichkeitsrechte von allen Menschen, also auch von Kindern und Jugendlichen. Nach dem ZGB besteht für alle Menschen in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. hat jedes Individuum ein Recht auf Unversehrtheit unter anderem in folgenden Persönlichkeitsbereichen:

  • Physische Persönlichkeit: Schutz der körperlichen Integrität, Bewegungsfreiheit
  • Affektive (emotionale) Persönlichkeit: Schutz vor unmittelbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen im seelisch-emotionalen Lebensbereich
  • Soziale Persönlichkeit: Geheim- und Privatsphäre, Verschwiegenheit, informationelle Freiheit (u.a.)

Handlungsfähig ist jede Person, die volljährig (d.h. 18-jährig) und urteilsfähig ist.

Urteilsfähig sind Personen, wenn sie in einer konkreten Lebenssituation „vernunftgemäss“ handeln können, d.h. wenn sie die Tragweite des eigenen Handelns begreifen (Erkenntnisfähigkeit) und fähig sind, gemäss dieser Einsicht aus freiem Willen vernunftgemäss zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Die Urteilsfähigkeit ist immer in Bezug auf eine konkrete Situation zu beurteilen. Eine Person kann in Bezug auf gewisse Handlungen urteilsfähig sein, in Bezug auf andere urteilsunfähig. Wenn Kinder und Jugendliche die Folgen eines Entscheids abschätzen können, können sie beispielsweise Verträge eingehen (soweit die Eltern zustimmen), eigen erworbenes Geld (z.B. durch einen Ferienjob) selbständig verwalten und verwenden.

Ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden, bedarf einer Analyse der konkreten Umstände. In unklaren Fällen gilt der Massstab an Persönlichkeitsrechten, der nach Treu und Glauben in der konkreten Situation normalerweise erwartet werden kann.

Überblick über Faktenlage

Wenn das Bild einer Person (als Foto, Film, Zeichnung usw.) veröffentlicht wird (z.B. in einer Hauszeitung, auf einer Homepage, an einer Pinnwand), wenn darüber keine Vereinbarung mit der abgebildeten Person besteht und wenn die abgebildete Person mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist, kann sie eine zivilrechtliche Klage einreichen. Ein Gericht muss dann entscheiden, ob das Persönlichkeitsrecht in ungerechtfertigter Weise verletzt wurde. Massstab bei der Beurteilung ist der Schaden, der verursacht wurde. Es kommt also nur dann zu einer Verurteilung, wenn die abgebildete Person durch die Veröffentlichung einen Schaden erlitt.

Wenn die Person im Zentrum der Abbildung steht: Wenn eine Person gut erkennbar ist, wenn an sie herangezoomt wird und sie ein bedeutender Teil der Abbildung ist, braucht es prinzipiell eine Einwilligung zur Veröffentlichung. Je eher das Bild die abgebildete Person in ein schlechtes Licht rücken könnte, umso wichtiger ist die Einwilligung. Das heisst: ein Foto im Gemeinschaftsraum von drei anderen Jugendlichen ist eher unproblematisch, eines aus der Umkleidekabine braucht dagegen die explizite Einwilligung.

Eine Einwilligung kann explizit oder implizit erfolgen. Bei einer expliziten Einwilligung erklärt sich die betroffene Person einverstanden, dass ihr Bild veröffentlicht wird. Eine Einwilligung kann sich auch implizit und stillschweigend aus dem Verhalten, Gestik und Mimik ergeben. Wenn jemand an einem Besuchstag vor der Kamera bewusst posiert oder sich für ein Gruppenfoto aufstellt, so kann man davon ausgehen, dass die Person auch mit der Veröffentlichung des Fotos in einem Bericht über den Besuchstag auf der Homepage oder auf Facebook einverstanden ist.

Die Einverständniserklärung muss auf den konkreten Fall bezogen sein. Sie gilt nicht auch in Zukunft und für andere Zwecke. Wie konkret die Erlaubnis sein muss, hängt von den Umständen ab. Je grösser der Eingriff in die Privatsphäre der abgebildeten Person – man denke etwa an Nacktfotos –, desto konkreter und ausdrücklicher muss sich die Einwilligung auf genau diese Veröffentlichung beziehen. Auch bei kleinen Eingriffen in die Privatsphäre ist es sinnvoll und transparent, aber nicht zwingend notwendig, um Erlaubnis zur Veröffentlichung zu bitten.

Die Veröffentlichung von intimen Bildern Minderjähriger kann trotz deren Einwilligung strafbar sein, wenn die Bilder einen sexuellen Charakter haben und als pornografisch bezeichnet werden können.

Wenn die Person nicht im Zentrum der Abbildung steht: Ist eine abgebildete Person nicht im Fokus des Bildes, ist sie mitten im Geschehen, etwa in einer Personengruppe und fällt sie kaum auf oder ist sie nur schwer erkennbar, so braucht es grundsätzlich keine Einwilligung dieser Person. Beispiele dafür sind Fotos von einer Gruppe von Menschen, beispielsweise an einer öffentlichen Veranstaltung in einem Schulheim. In sensiblen Kontexten, z.B. in unfreiwilligen Kontexten, ist allerdings mit besonderer Zurückhaltung vorzugehen. Es gilt auch hier: Wenn die Veröffentlichung eines Bildes für die abgebildete Person unangenehme Folgen haben könnte, sollte eine Einwilligung eingeholt werden.

Kinder und Jugendliche dürfen allein über die Veröffentlichung von Bildern entscheiden, wenn sie urteilsfähig sind, d.h. wenn sie in der Lage sind, einerseits die Tragweite der Veröffentlichung der Bilder zu begreifen und andererseits entsprechend aus freiem Willen vernunftgemäss zu handeln. Ab welchem Alter jemand als urteilsfähig gilt, ist nicht eindeutig definiert. Im Zweifelsfall sind die Erziehungsberechtigten um Erlaubnis zu bitten.

Mit dem Hochladen eines Bilds auf Facebook, Instagram oder Snapchat wird diesen Unternehmen das Nutzungsrecht am Bild gegeben (nur so kann das Bild weiteren Personen zugänglich gemacht werden). WhatsApp hat Nutzungsrechte der Profilbilder, möglicherweise auch weiterer Inhalte (die AGB lassen dazu Interpretationsspielräume offen). Theoretisch können diese Unternehmen das Bild auch über die Veröffentlichung auf der Plattform hinaus weiterverwenden oder beispielsweise Unterlizenzen an weitere Firmen vergeben. Dies würde allerdings das Vertrauen in die Plattformen beschädigen.

Quellen/zum Weiterlesen:

SKP (2015): Das eigene Bild: Alles, was Recht ist. Link

Tipps von Pro Juventute für Eltern: Link

Curaviva (2015): Professionelles Handeln im Spannungsfeld von Nähe und Distanz. Eine Handreichung aus Sicht der Praxis und der Wissenschaft.

okaj zürich, Kantonale Kinder- und Jugendförderung (2017): Alles was Recht ist: Rechtshandbuch für Jugendarbeitende. Zürich: Orell Füssli Verlag

Schlussfolgerungen und Empfehlungen für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Grundsätze

  • Grundsätze: Fotos dürfen nicht gegen den Willen der abgebildeten Person gemacht werden. Jede Person darf prinzipiell den Verwendungszweck von Fotos/Videos von ihr bestimmen (auch wenn die Bilder nicht öffentlich gemacht werden).
  • Diskutieren Sie mit den Kindern/Jugendlichen ihren Umgang mit Bildern: In welchen Kontexten machen sie Bilder von anderen Personen und wie verwenden sie diese? Mit welchen Aufnahmen und Verwendungszwecken von eigenen Bildern sind sie einverstanden? Wann sollte die abgebildete Person um Erlaubnis gefragt werden?
  • Diskutieren Sie den Umgang mit Bildern auf Ebene Einrichtung (z.B. Fotos von Anlässen). Entwickeln Sie eine bewusste Kultur des Umgangs mit Bildern und einige Regeln. Grundsätzlich gilt: Je sensibler die Daten und je grösser die Öffentlichkeit, umso wichtiger ist eine Einwilligung. Beispiele: Wenn Fototagebücher von Kindern und Jugendlichen nur für deren Eigengebrauch zusammengestellt werden und keine intimen oder peinlichen Fotos von anderen Personen verwendet werden, ist dies unproblematisch. Wenn das Ergebnis eines Videoprojekts öffentlich vorgeführt werden soll, sollten eine Einwilligung aller Beteiligten eingeholt werden, wenn das Endprodukt vorliegt (eine Einwilligung zu Beginn, wenn das Produkt noch nicht klar ist, könnte problematisch sein).
  • Holen Sie bei Porträtfotos und Fotografien von kleineren Personengruppen die Erlaubnis zur Aufnahme und zur Verwendung ein (die Art der Verwendung sollte klar kommuniziert werden). In sensiblen Kontexten (z.B. Strafvollzug, psychiatrische Einrichtung) kann eine Einwilligung auch bei grösseren Personengruppen angezeigt sein.
  • Holen Sie eine explizite Einwilligung ein, wenn Personen auf Bildern deutlich erkennbar sind, die auf Facebook oder der Homepage veröffentlicht werden und sensible Inhalte haben (z.B. weil jemand unvorteilhaft dargestellt wird). Je persönlicher die Fotos sind oder je unvorteilhafter jemand dargestellt wird, umso wichtiger ist die Einwilligung. Achtung: Mit dem Hochladen eines Fotos auf Facebook werden sämtliche Bildrechte an Facebook abgetreten.
  • Es dürfen keine Videoaufnahmen zu disziplinarischen Zwecken gemacht werden.

Prüffragen

  • Kennen die von uns betreuten Kinder und Jugendlichen die Rechte an Bildern? Wird in unserer Einrichtung über Sinn und Zweck des Rechts am Bild diskutiert?
  • In welchen Situationen werden in unserer Einrichtung Bilder (Fotos/Videos) gemacht? (von Kinder/Jugendlichen, von Mitarbeitenden). Gibt es Situationen, welche speziell problematisch sein könnten? Wie gehen wir damit um?
  • Wie werden in unserer Einrichtung Bilder von Personen verwendet? Z.B. Homepage, Hauszeitung, Handyfotos durch Jugendliche. Kennen die Betroffenen die Bilder? Wann und wie haben sie die Möglichkeit, ihre Einwilligung zu geben oder zu widerrufen?
  • Wie verwenden andere Personen Bilder aus unserer Einrichtung? Werden Bilder von der Homepage zu anderen Zwecken weiterverwendet? (beispielsweise, wenn Kinder und Jugendliche Bilder von anderen Kindern und Jugendlichen zweckentfremden)

Musterverträge von CURAVIVA zum Umgang mit Bild und Ton

CURAVIVA bietet Musterverträge zum Umgang mit Bild und Ton an. Diese können hier runtergeladen werden.

Beispiele

Jessica, 14-jährig, beschwert sich, dass andere Jugendliche der Wohngruppe ohne zu fragen Handyfotos von ihr gemacht haben. Sie ist sich nicht sicher, ob Fotos von ihr auf Snapchat oder Instagram gepostet wurden.

Sobald ein Bild ein ernstlicher Nachteil für die betroffene Person darstellt, ist eine Anzeige seitens der betroffenen Person möglich (z.B. durch Fotos im Badezimmer oder von Situationen, in denen man sich blossgestellt fühlt etc.). Der zugefügte Schaden und damit verbundene Schadenersatz wird in einem zivilrechtlichen Verfahren beurteilt.

Sinnvoll ist eine Thematisierung des Konflikts auf der Wohngruppe und eine Erarbeitung von gemeinsamen Regeln.

Auch wenn sich niemand beschwerte, sollte der Umgang mit Fotos in der Wohngruppe thematisiert werden. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob allen Jugendlichen mögliche negative Folgen bewusst sind.

Zu den rechtlichen Bedingungen, um Handys zu kontrollieren, siehe @@@

Lars ist 13 -jährig und lebt auf der Kindergruppe in einem Wohnheim für Langzeitplatzierungen. Lars ist auf dem PC sehr geschickt und bearbeitet gerne Bilder. Er hat diverse Fotos von der Website der Institution kopiert, verfremdet und auf Facebook gepostet. Die Eltern eines der Kinder hat bei der Heimleitung reklamiert.

Strafrechtlich relevant ist Lars’ Verhalten nicht, weil er öffentlich zugängliche Bilder verwendet hat. Eine Ausnahme wäre, wenn er die Bilder in einer ehrverletzenden oder beschämenden Weise verändert hat. In jedem Fall sollte man mit Lars über den Umgang mit Fotos anderer Personen sprechen.

Zu beachten ist aber, dass die Verwendung von Fotos von Kindern auf einer Homepage durch die Institution gegenüber deren Eltern und den Kindern eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen kann, wenn deren Zustimmung/Einwilligung für die Verwendung nicht vorliegt. Ebenso können Datenschutzbestimmungen verletzt werden, wenn Bilder auf einer Homepage  nicht mit üblichen/zumutbaren Mitteln gegen die Verwendung oder Manipulation geschützt werden.

Der 15- jährige Paul hat im Internet Fotos der Praktikantin Sabrina im Bikini am Strand gefunden. Sabrina hat ihren Facebook Account so eingestellt, dass alle Zugriff auf alle Inhalte haben. Paul findet das cool, er versendet den Link an die anderen Jungs weiter. Sabrina ist empört, das Team findet, dass sie mit dem rechnen musste.

Sobald man ein Foto selber öffentlich zugänglich macht, darf dieses Bild (für nichtkommerzielle Zwecke) weiterverwendet werden. Öffentlich zugänglich sind z.B. für alle zugängliche Fotos auf Facebook oder das WhatsApp-Profilbild. Insofern hat Sabrina das Foto zur freien Verfügung gestellt. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB kann jedoch vorliegen, wenn die Fotos in verletzender Weise verwendet werden, wenn beispielsweise diese mit abwertendem Text kombiniert oder in abwertender Weise verändert werden.

Auf jeden Fall sollte man mit Paul und den anderen Jugendlichen über den Umgang mit Fotos anderer Personen sprechen.

Nicht zuletzt: Mit dem Hochladen eines Fotos auf Facebook werden die Nutzungsrechte am Foto an Facebook abgetreten.

Der 14-jährige Kevin verwendet ein Foto einer Mitarbeitenden beim Onanieren.

Grundsätzlich ist dies eine Privatsache von Kevin.

Soweit sein Verhalten aber bekannt wird und falls sich die Mitarbeitende in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, bzw. wenn der Sachverhalt sich negativ auf ihre Betreuungsarbeit auswirkt, hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden zu schützen (Art. 328 OR). Dann müsste darauf reagiert werden.

Unabhängig von straf- und zivilrechtlichen Fragen ist mit Kevin der Umgang mit Fotos anderer Personen zu besprechen.

Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen

Schweizerische Bundesverfassung

Art. 13: Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten und auf informationelle Selbstbestimmung

Zivilgesetzbuch

Art. 11: Jede Person ist rechtsfähig

Art. 28: Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen

Datenschutzgesetz DSG

Europäische Menschenrechtskonvention: Art 8: Recht auf Achtung des Privatlebens