Obhuts- und Aufsichtspflichten und –rechte im digitalen Raum: Rechtliche Informationen bezogen auf Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen

Autorin: Rahel Heeg

Beratung zu juristischen Fragen MEKiS aktiv: Prof. Peter Mösch Payot (Hochschule Luzern)

Absprache zu fachlichen Fragen: Arbeitsgruppe MEKiSaktiv (Vertretungen BFF, medi und HSA FHNW, Frank Egle)

Grundlage dieser Merkblätter sind die Merkblätter «Rechtliche Informationen zu digitalen Medien für stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe» im Rahmen des Projekts MEKiS.

Beratung zu juristischen Fragen MEKiS: Prof. Peter Mösch Payot (Hochschule Luzern), Daniel Sollberger (Kantonspolizei Basel- Stadt / Jugend- und Präventionspolizei

Begriffsklärungen

Der Begriff der Aufsichtspflicht meint die Pflicht, die betreuten Menschen angemessen zu beaufsichtigen, so dass diese keinen Schaden verursacht. Eine Einrichtung hat die Aufsichtspflicht über die Klientinnen und Klienten während deren Anwesenheit in der Einrichtung oder bei gemeinsamen externen Aktivitäten.

Verursacht eine Person, die unter Aufsichtspflicht steht, einen Schaden, so ist die Einrichtung für den Schaden haftbar, wenn die Beaufsichtigung nicht in einem üblichen und durch die Umstände gebotenen Mass von Sorgfalt geschah. Das bedeutet aber nicht, dass generell eine lückenlose Überwachung notwendig wäre oder übermässige Beschränkungen der Freiheit zulässig wären.

Der Begriff der Schutzpflicht meint die Pflicht, der betreuten Person Schutz zu gewähren.[1] Für Wohn- oder Pflegeeinrichtungen besteht ausserdem eine Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit und der notwendigen Freiheiten der persönlichen Lebensgestaltung. Dies beinhaltet die Pflicht, Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung so weit wie möglich zu fördern. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit müssen von einer Einwilligung gedeckt sein oder bei insoweit Urteilsunfähigen notwendig sein zur Verhinderung ernsthafter Verletzungen der betroffenen urteilsunfähigen Person oder Dritter.

Sicherheitsmassnahmen haben den Zweck, (direkt oder indirekt) Sicherheit zu ermöglichen.

Freiheitsbeschränkende Massnahmen sind Massnahmen, mit denen ohne Zustimmung der Klientinnen und Klienten in die körperliche und geistige Unversehrtheit oder in die Bewegungsfreiheit eingegriffen wird.

Die Bundesverfassung, das schweizerische Zivilgesetzbuch und internationale Abkommen wie die UN-Behindertenrechtskonvention betonen die Grundrechte bzw. Persönlichkeitsrechte von allen Menschen, also auch von Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung. Demnach haben alle Menschen in den Schranken der Rechtsordnung die gleichen Rechte und Pflichten. (Art. 11 ZGB). Nach Art.28 ZGB und den Grundrechten der Bundesverfassung hat jedes Individuum ein Recht auf Unversehrtheit unter anderem in folgenden Persönlichkeitsbereichen:

  • Physische Persönlichkeit: Schutz der körperlichen Integrität, Bewegungsfreiheit
  • Affektive (emotionale) Persönlichkeit: Schutz vor unmittelbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen im seelisch-emotionalen Lebensbereich
  • Soziale Persönlichkeit: Geheim- und Privatsphäre, Verschwiegenheit, informationelle Freiheit (u.a.)

Urteilsfähig sind Personen, wenn sie in einer konkreten Lebenssituation „vernunftgemäss“ handeln können, d.h. wenn sie die Tragweite des eigenen Handelns begreifen (Erkenntnisfähigkeit) und fähig sind, gemäss dieser Einsicht aus freiem Willen vernunftgemäss zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit).

Eine Urteilsunfähigkeit muss stets im Einzelfall und im Hinblick auf konkrete Handlungen oder konkrete Rechtsgeschäfte geprüft werden.

Wenn eine Person urteilsunfähig ist, gibt es für die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten zwei Varianten. Bei absoluten höchstpersönlichen Rechten ist jede Vertretung ausgeschlossen, die entsprechende fragliche Entscheidung kann nicht gefällt werden (vgl. Art. 19c Abs. 2 ZGB). So kann zum Beispiel nicht eine Vertretungsperson für eine urteilsunfähige Person deren Heirat veranlassen. Bei anderen Rechten und Pflichten ist eine Vertretung möglich und werden die Interessen des/der urteilsunfähigen Klienten/ der Klientin durch eine Vertretung gewährleistet. [2]

Diese Pflicht entsteht in Betreuungsverhältnissen in Einrichtungen aus einem Auftrag nach Obligationenrecht und/oder durch öffentlich-rechtliche Grundlagen (z.B. bei der Betreuung in Behinderteneinrichtungen).

Es gibt drei Kategorien von Vertretung: Bevollmächtigte Vertreter wurden von den Klientinnen und Klienten selber gewählt, als sie noch urteilsfähig waren. In bestimmten Bereichen wie bei medizinischen Massnahmen bestehen gesetzliche Vertretungen für nahestehende Personen nach einer gesetzlichen Kaskade (vgl. Art. 378 ZGB). Eine behördliche Vertretung (Beistandschaften) wird von der Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt, wenn keine gesetzliche Vertretung vorhanden ist oder wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person nicht mehr gewahrt sind. Eine Vertretung nach Erwachsenenschutzrecht wird der spezifischen Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person angepasst.

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[1] Diese Pflicht entsteht in Betreuungsverhältnissen in Einrichtungen aus einem Auftrag nach Obligationenrecht und/oder durch öffentlich-rechtliche Grundlagen (z.B. bei der Betreuung in Behinderteneinrichtungen).

[2] Es gibt drei Kategorien von Vertretung: Bevollmächtigte Vertreter wurden von den Klientinnen und Klienten selber gewählt, als sie noch urteilsfähig waren. In bestimmten Bereichen wie bei medizinischen Massnahmen bestehen gesetzliche Vertretungen für nahestehende Personen nach einer gesetzlichen Kaskade (vgl. Art. 378 ZGB). Eine behördliche Vertretung (Beistandschaften) wird von der Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt, wenn keine gesetzliche Vertretung vorhanden ist oder wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person nicht mehr gewahrt sind. Eine Vertretung nach Erwachsenenschutzrecht wird der spezifischen Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person angepasst.

Überblick über Faktenlage

Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haben Einrichtungen entsprechend ihren Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Klientinnen und Klienten keinen Schaden anrichten und sich nicht selber schädigen. Das Mass der Beaufsichtigung kann nicht allgemein umschrieben werden, es hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Ausmass der Urteilsunfähigkeit).

Die Einrichtungen oder betreuende Personen haften für Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen. Haftbar sind natürliche und juristische Personen, die eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit haben, das Verhalten von «Hausgenossen» zu beeinflussen und Selbstschädigungen oder Schädigungen an anderen Mitbetreuten oder an Dritten zu verhindern.

Ob Verletzungen der Aufsichtspflicht vorliegen, kann meist erst entschieden werden, wenn die Verträge und die konkreten Umstände analysiert wurden. In unklaren Fällen gilt der Massstab an Aufsicht, der nach Treu und Glauben in der konkreten Situation normalerweise erwartet werden kann.

Im Rahmen ihrer Schutzpflicht haben Einrichtungen den Klientinnen und Klienten entsprechend ihren Möglichkeiten Schutz zu gewähren. Das Mass des notwendigen Schutzes kann nicht allgemein umschrieben werden, es hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Ausmass der Urteilsunfähigkeit). Zudem muss gleichzeitig die notwendige Freiheit der Lebensgestaltung im Sinne des Schutzes der Persönlichkeit gewährt werden.

Mit der Aufnahme einer Person mit einer kognitiven Beeinträchtigung in eine Einrichtung entstehen Schutz- und Aufsichtspflichten der Einrichtung. Die Einrichtung verpflichtet sich für eine «getreue und sorgfältige» Ausführung des Auftrages gemäss Obligationenrecht. Persönlichkeitsrechte dürfen dabei nur soweit notwendig eingeschränkt werden.

Wenn beispielsweise eine Klientin häufige Online-Bestellungen macht, muss zuerst entschieden werden, ob sie bezogen auf ihr eigenes Geld urteilsfähig ist, d.h. ob sie die Rechnungen mit eigenen Mitteln bezahlen kann und die Folgen der Bestellung abschätzen kann. Wenn die Klientin nicht urteilsfähig ist, sind alle Verträge, die sie abschliesst, ungültig. Die Mitarbeitenden der Einrichtung müssen die Vertretungsperson deswegen über eintreffende Pakete informieren, falls Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Klientin bestehen, damit die Vertretungsperson reagieren kann. Zusätzlich ist zu überlegen, wie die Klientin daran gehindert werden kann, Verträge einzugehen, deren Folgen sie nicht abschätzen kann (z.B. Sperrung von Webseiten, Sperrung direkt bei Online-Shops).

Wie im gesamten Vertragsrecht ist besonders wichtig, was mit Heimverträgen und individuellen Vereinbarungen vertraglich vereinbart wurde und damit beweisbar ist. Mit ihrer Unterschrift akzeptieren urteilsfähige Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung, bzw. ihre Vertretungspersonen diese Verträge. So ist beispielsweise ein Medienvertrag rechtlich zulässig, nach welchem eine Person mit einer kognitiven Beeinträchtigung mit Einverständnis der Vertretungsperson ein Handy besitzen darf, wobei die Vertretungsperson die Verantwortung über die Nutzung trägt. Unabhängig von einer solchen rechtlichen Regelung sollte eine Einrichtung sowohl mit den Vertretungspersonen als auch mit den Klientinnen und Klienten einen engen Austausch zu digitalen Themen suchen.

Klientinnen und Klienten können in den Bereichen der Urteilsfähigkeit selbstständig Persönlichkeitsrechte ausüben, ohne dass dabei die Vertretung einzubeziehen ist. Die Urteilsfähigkeit ist immer in Bezug auf eine konkrete Situation zu beurteilen.

Schutz- und Sicherheitsinteressen können in einem Spannungsverhältnis zu den Persönlichkeitsrechten von Klientinnen und Klienten stehen. Wenn beispielsweise ein Klient in hohem Ausmass Pornografie konsumiert, so darf die Vertretungsperson nicht ohne Weiteres darüber informiert werden, da das Thema Sexualität unter die höchstpersönlichen Themen mit besonderen Persönlichkeitsrechten fällt. Hier dürfen Daten nur mit Einverständnis der Klientinnen und Klienten oder bei überwiegend privatem oder persönlichem Interesse weitergegeben werden, beispielsweise wenn daraus eine Gefährdung entsteht oder wenn sich eine Klientin oder ein Klient strafbar macht.

Die UNO-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung. Zu diesen Rechten zählen unter anderem das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft, das Recht auf freie Meinungsäusserung, auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen, das Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die digitale Welt ein wichtiger Informationsort und ein Ort der Meinungsäusserung und des öffentlichen Lebens ist. Der Zugang zum Internet kann somit als Recht verstanden werden, das nicht grundlos eingeschränkt werden darf.

Eine Einschränkung von Persönlichkeitsrechten muss verhältnismässig sein. Die Einschränkung von Persönlichkeitsrechten muss immer kritisch daraufhin geprüft werden, ob die Zwecke auch mit weniger einschneidenden Möglichkeiten erreicht werden könnten.

Bezüglich Einschränkungen von Persönlichkeitsrechten von besonderer Bedeutung ist, was mit einem Heimvertrag, in Reglementen oder in individuellen Vereinbarungen konkret und beweisbar vertraglich abgemacht wurde und von der Vertretung, aber auch von den Klientinnen und Klienten (in den Bereichen, in denen sie urteilsfähig sind) vertraglich akzeptiert wurde. Eingriffe gegenüber urteilsfähigen Personen sind– ausser in Notsituationen – nur mit deren aktuelle Einwilligung zulässig.

Beschränkungen durch individuelle Vereinbarungen müssen immer verhältnismässig sein mit Blick auf berechtigte Schutzinteressen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit kann nur am konkreten Beispiel geprüft werden.

Freiheitsbeschränkende Massnahmen im Zusammenhang mit Medien in Einrichtungen für Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung sind beispielsweise, wenn der Gebrauch von Handys zeitweise oder ganz verboten ist oder wenn bestimmte Soziale Netzwerke gesperrt werden, um die Sicherheit der Klientinnen und Klienten, von Mitarbeitenden oder von Dritten zu schützen. Eine Sicherheitssoftware, die einzelne Webseiten sperrt, ist beispielsweise rechtlich zulässig.

Grundsätzlich haben auch Personen, die in Einrichtungen leben, den Anspruch, Persönlichkeitsrechte und Freiheiten wie etwa die Nutzung von Medien wahrzunehmen.

Freiheitsbeschränkungen müssen begründet werden. Zulässige Begründungen sind namentlich:

  • Eine Einwilligung der Klientinnen und Klienten, wenn sie urteilsfähig sind und über die Massnahme umfassend informiert sind, oder der Vertretung (z.B. umfassender Beistand) bei urteilsunfähigen Klientinnen und Klienten.
  • Eine gesetzliche, bzw. vertragliche Grundlage, um ein öffentliches Interesse (z.B. die Bewahrung vor Verletzungen) resp. um Grundrechte Dritter (etwa anderer Bewohnerinnen und Bewohner) zu schützen, unter der Bedingung, dass die damit verbundene Freiheitsbeschränkung verhältnismässig ist
  • Eine Notsituation, die zum Schutz (der Klientin/des Klienten oder Dritter) sofortiges Handeln notwendig macht.

 

Quellen/zum Weiterlesen:

Curaviva (2015): Professionelles Handeln im Spannungsfeld von Nähe und Distanz. Eine Handreichung aus Sicht der Praxis und der Wissenschaft. Link

Mösch, Peter (2014): Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich. Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen bezogen auf Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen

Grundsätze

  • Es ist wichtig, dass die Einschätzung der Urteilsfähigkeit einer Person in Bezug auf eine konkrete Situation breit vorgenommen wird, d.h. die Einschätzungen verschiedener Personen hinzugezogen und diskutiert werden.
  • Bei digitalen Themen ist eine Zuordnung der Schutz- und Aufsichtspflichten von Vertretung und Einrichtung tendenziell schwierig, da es wenig Sinn macht, Handlungen zeitlich klar lokalisieren zu wollen. Beim Thema digitale Medien sollten sich Einrichtung, urteilsfähige Klientinnen und Klienten und Vertretung darum als Partner verstehen.
  • Handlungen im digitalen Raum sind für Aussenstehende nicht unbedingt sichtbar. Sowohl Schutz- als auch Aufsichtspflichten zu digitalen Themen können darum nur wahrgenommen werden, wenn Einblick in die digitalen Welten der Klientinnen und Klienten besteht. Gleichzeitig haben Klientinnen und Klienten im Rahmen der Urteilsfähigkeit das Recht, sich in digitalen Welten ohne Aufsicht zu bewegen. Schon für die Frage, ob und inwieweit eine Kontrolle vorgenommen wird, ist also eine Abwägung nötig zwischen dem Persönlichkeitsrecht, digitale Medien frei zu nutzen und dem Schutzbedarf diesbezüglich. Nehmen Sie eine wertschätzende Haltung gegenüber den Klientinnen und Klienten ein und zeigen Sie echtes Interesse an ihrer digitalen Welt, so dass auch problematische Handlungen oder Inhalte zur Sprache kommen können. Wenn Professionelle in erster Linie kontrollierend auftreten, könnten Klientinnen und Klienten versucht sein, problematische Handlungen und Inhalte zu vertuschen.
  • Technische Lösungen wie z.B. das Blockieren von bestimmten Webseiten ersetzen nicht das Thematisieren von digitalen Themen mit den Klientinnen und Klienten.
  • Achten Sie darauf, auch gegenüber der Vertretung die Persönlichkeitsrechte der Klientinnen und Klienten zu wahren, d.h. nicht ohne Not deren Geheim- und Privatsphäre zu tangieren.

Prüffragen

  • Ist die Beschreibung der Schutz- und Aufsichtspflichten von Vertretung und Einrichtung in Bezug auf digitale Themen transparent? Ist sie inhaltlich sinnvoll, d.h. sind die Zuständigkeitsbereiche und Formen der Zusammenarbeit förderlich für eine optimale Betreuung der Klientinnen und Klienten?
  • Welche Formen des Austauschs pflegen Einrichtung und Vertretung zu digitalen Themen? Wie werden diese erlebt?
  • Werden beim Austausch zwischen Einrichtung und Vertretung die Persönlichkeitsrechte der Klientinnen und Klienten gewahrt?

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Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen

Zivilgesetzbuch

Art. 19c zur Ausübung von Persönlichkeitsrechten von urteilsfähigen Menschen

Art. 28 ZGB zum Persönlichkeitsschutz

Art. 308 ZGB zur Beistandschaft

Art. 333 zur Aufsichtspflicht des Familienhaupts (siehe auch Bundesgesetzurteil 100 II 298)

Art. 360 bis 381 zur gesetzlichen Vertretung und zur Rolle der Erwachsenenschutzbehörden

Art. 382 zum Betreuungsvertrag

Art. 383 bis 385 zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen Menschen

Art. 386 zum Schutz der Persönlichkeit von urteilsunfähigen Person

Art. 390 bis 425 zu Beistandschaft

Art. 426 bis 432 zur fürsorgerischen Unterbringung

 

Obligationenrecht zum Auftragsverhältnis Einrichtung – Vertretung

Art. 398: Haftung für getreue Ausführung